Strahlenschutz in der Radiologie

Strahlenschutz in der Radiologie

Die möglichen schädigenden Wirkungen der Röntgenstrahlen bedingen die Notwendigkeit von Strahlenschutzmaßnahmen. Diese sind gesetzlich festgelegt für den Betrieb von Einrichtungen im Bereich der radiologischen Diagnostik in der Röntgenverordnung (RöV) und für den Bereich Nuklearmedizin und den Einsatz höherenergetischer Strahlung (>3MeV) in der Strahlenschutzverordnung (StrSchV).

Die schädigende Wirkung der ionisierenden Strahlen auf biologisches Material beruht auf der Absorption und die dadurch bedingte Entstehung von chemisch reaktionsfreudigen Radikalen. Die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß biologischer Strahlenwirkung hängt von der absorbierten Strahlenenergie unter Berücksichtigung der Strahlenart ab (a-, b-, Neutronen- oder Photonenstrahlung). Folgen sind das Absterben von Zellen oder Mutationen.

Die wichtigsten Grundsätze des Strahlenschutzes sind:

  • Notwendigkeit
  • Optimierung der Aufnahmetechnik
  • Überwachung individueller Dosisgrenzwerte

Die RöV schreibt folgende Maßnahmen vor:

  • Abgrenzung und Kennzeichnung von Röntgenbereichen
  • Dosisgrenzwerte
  • Benennung von Aufsichtsbehörden
  • Genehmigungspflicht von Röntgenanlagen
  • Technische Qualitätskontrollen in regelmäßigen Abständen
  • Messung der Personendosis
  • Strahlenschutzbelehrungen
  • Vorsorgeuntersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen
  • Aufzeichnungspflicht aller Röntgenuntersuchungen
  • Strahlenschutz des Patienten

Die RöV und StrSchV differenziert zwischen betrieblichem Überwachungs- (1-6mSv/a eff. Dosis), Kontroll- (6-20mSv/a eff. Dosis) und Sperrbereich (> 3mSv/h Ortsdosis).

Das im Überwachungsbereich arbeitende Personal ist als „beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B“ einzustufen, d.h.  es ist eine max. Körperdosis von 6mSv/a festgelegt.

Das im Kontrollbereich arbeitende Personal ist als „beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A“ einzustufen, d.h.  es ist eine max. Körperdosis von 20mSv/a festgelegt.

Ein Aufenthalt von Personen in Sperrbereichen ist nur mit Sondergenehmigung zulässig (zwingende betriebliche Gründe).